Siedlergemeinschaft Freiburg-Mooswald e. V.


Satzung des 1947/1948 wieder gegründeten Vereins
Stand: 9. Oktober 2018

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Freiburg-Mooswald e.V.“.
(2) Sitz des Vereines ist Freiburg im Breisgau.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Charakter

(1) Der Verein steht in der Tradition der Siedler, die im Jahre 1932 und den folgenden Jahren die damalige Sankt-Josefs-Siedlung und spätere Mooswaldsiedlung errichteten. Er wurde 1936 als „Siedlerbund“ gegründet, 1947 unter dem Namen „Siedlergemeinschaft in Freiburg-West“ wieder ins Leben gerufen und 1977 als „Arbeitsgemeinschaft der Siedler, Eigenheimer und Gartenfreunde“ in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Er unterhält auf dem zur Landesgartenschau 1986 als Siedlergarten gestalteten Gelände am Seepark einen Jugendlehrgarten. Darüber hinaus bietet er seinen Mitgliedern, insbesondere Eltern und Kindern, Möglichkeiten für gemeinsame Aktivitäten.

(3) Dem Verein ist es gestattet, seinen Mitgliedern für das Vereinsleben Unfall- und Haftpflichtversicherungen zu gewähren und dafür entsprechende Vereinbarungen zu schließen.

(4) Der Verein kann als juristische Person anderen Vereinigungen angehören. Delegierte zu solchen Vereinigungen werden vom Vorstand bestimmt.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit; die Beitragspflicht setzt mit dem Kalenderjahr ein, welches auf das Jahr folgt, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.

(2) Beantragen Ehegatten die Mitgliedschaft, so wird nur für eine Person der Beitrag erhoben. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied heiratet und der Ehegatte die Mitgliedschaft nachträglich beantragt. Im übrigen sind beide Ehegatten durch die Mitgliedschaft in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet. Im Falle der Scheidung sind die beiden betroffenen Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung davon Mitteilung zu machen.

(3) Beiträge, die der Verein aufgrund seiner Mitgliedschaft an andere Vereinigungen abführen muss, bemessen sich nach der Anzahl seiner beitragspflichtigen Mitglieder.

§ 4. Aufnahme als Mitglied

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, welcher über die Mitgliedschaft entscheidet. Die Mitteilung über die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vorstand dem Aufnahmeantrag zustimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- Austritt
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Ausschluss
- Tod

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mindestens in Textform unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift zu erklären. Eheleute erklären, ob sie gemeinsam austreten. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam.

(3) Ein Mitglied wird auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen,
- wenn Mitteilungen unter seiner bisher bekannten Anschrift nicht mehr möglich sind und eine neue Anschrift nicht bekannt ist,
- wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder
- wenn bekannt wird, dass die Ehe von Mitgliedern geschieden wird und das bisher nicht beitragspflichtige Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung keinen Antrag auf Umwandlung in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft stellt; die Mitgliedschaft des bisher beitragspflichtigem Mitglied des bleibt bestehen.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereines grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, der der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes bedarf und der die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss enthalten muss, anzukündigen. In einer Vorstandssitzung, die nicht früher als zwei Wochen nach Absendung der Ankündigung stattfinden darf, entscheidet der Gesamtvorstand abschließend über den Ausschluss. Ist bis dahin eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen eingegangen, muss diese vorher verlesen werden.

§ 6. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ab dem auf ihre Wahl folgenden Kalenderjahr einschließlich des Kalenderjahres, in dem ihr Vorstandsamt endet, von der Beitragspflicht befreit.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, bei Wahlen und Beschlüssen mitzubestimmen, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen sowie sich mit Anfragen, Eingaben und Anträgen an den Vorstand zu wenden.

(2) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag am Fälligkeitstag zu entrichten, jede Änderung seiner Anschrift oder Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen und jedes Handeln gegen die Interessen des Vereines zu unterlassen. Entrichtet ein Mitglied den Beitrag nicht rechtzeitig oder kommt es der genannten Mitteilungspflicht nicht nach, kann der Verein den Ersatz dadurch entstehender Aufwendungen verlangen.

§ 8. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 9. Vorstand und Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Schriftführer
- dem Hauptkassierer

(2) Vertretungsberechtigt sind der Erste oder der Zweite Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Erste bzw. der Zweite Vorsitzende können einem weiteren Vorstandsmitglied schriftlich Vollmacht erteilen, an ihrer Stelle zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein zu vertreten. Dem Vorstand können nur volljährige Mitglieder angehören.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat, der aus mindestens zwei, höchstens acht Mitgliedern besteht.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre bis zur Neuwahl in einer Mitgliederversammlung. Der Erste Vorsitzende, der Hauptkassierer und die Mitglieder des Beirates sollen in Jahren mit ungerader Zahl, der Zweite Vorsitzende und der Schriftführer in Jahren mit gerader Zahl gewählt werden.

(5) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er berät und beschließt in der Regel als Gesamtvorstand. Gegenüber dem Verein haften die Mitglieder des Vorstandes nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch andere Kommunikationsmittel einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Tagesordnung verbunden sein. Die Sitzung ist in der Regel nicht öffentlich. Weiteren Personen, insbesondere Fachberatern, kann die Anwesenheit ohne Stimmrecht gestattet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende oder ein von einem von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag. Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung durch ein anderes an der Sitzung teilnehmendes Vorstandsmitglied anzufertigen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10. Mitgliederversammlung

(1) Jedes Jahr ist bis spätestens 30. April eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Im übrigen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch durch Bekanntmachung in der Badischen Zeitung erfolgen. Im Falle der Einladung durch Brief beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mindestens in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel nicht öffentlich; dem steht die Einladung von Gästen und Vertretern der Medien durch den Vorstand nicht entgegen. Der Vorstand kann jedoch die Einberufung einer öffentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit hergestellt werden.

(5) Der Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung vorbehalten:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des besonderen Jahresberichtes des Hauptkassierers
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Hauptkassierers und des übrigen Vorstandes
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und gegebenenfalls anderer Beiträge
- die Änderung der Satzung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereines

(6) Beschlüsse werden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Das Stimmrecht kann nur durch persönlich anwesende Mitglieder ausgeübt werden. Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(8) Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Hat bei einer Wahl im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(9) Wahlberechtigt ist nur, wer persönlich anwesend ist. Wählbar sind auch nicht anwesende Mitglieder, deren schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

(10) Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung durch ein anderes an der Sitzung teilnehmendes Vorstandsmitglied anzufertigen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers und die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 11. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 . Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie sollen in Jahren mit gerader Zahl gewählt werden.

(2) Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse und die Kassenführung zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht abzugeben. Der Bericht ist aktenkundig zu machen. Die Kassenprüfer haben das Recht zwischenzeitlicher Kontrollen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vor dem Beschluss über die Entlastung des Hauptkassierers und des Vorstandes ein Bericht zu geben.

§ 13. Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereines ist das verbleibende Vereinsvermögen zur Förderung des Wohles alter und kranker Menschen der Heiliggeistspitalstiftung Freiburg zu übergeben.

§ 14. Übergangsbestimmung für die Wahl im Jahr 2018

Im Jahr 2018 werden der Erste Vorsitzende und der Hauptkassierer bis Frühjahr 2021, der Zweite Vorsitzende, der Schriftführer und die Kassenprüfer bis Frühjahr 2020 gewählt.